
Blogpost entgegnet Facebook, dass Beliebtheit nicht mit Beherrschung gleichzusetzen sei. Außerdem sei dass das Bundeskartellamt nicht die richtige Behörde für diese Angelegenheit. Im Blogpost heißt es: „Die DSGVO befugt ausdrücklich die Datenschutzbehörden – nicht die Wettbewerbsbehörden – zu beurteilen, ob Unternehmen Ihrer Verantwortung gerecht werden.“ Laut Facebook gibt es genug andere Social-Media-Plattformen, die man nutzen könnte. Und das Verwerten der Informationen von anderen Diensten helfe Facebook dabei, das Nutzererlebnis zu verbessern. Von einer Einwilligung zum Zusammenführen von Daten aus mehreren Quellen war im Facebook-Post nicht die Rede.
Beide Seiten zeigen sich also entschlossen. Facebook hat angekündigt, die Entscheidung des Amtes innerhalb des nächsten Monats anzufechten. Die Entscheidung trifft die Technologiegiganten in einer unsicheren Zeit. Facebook hat bereits bekannt gegeben, seine Apps Messenger, WhatsApp und Instagram zusammenführen zu wollen. In Frankreich wurde Google für Verstöße gegen die DSGVO mit einem Bußgeld belegt. Außerdem ist unklar, ob oder wann die USA ein einheitliches Datenschutzgesetz einführen.
Es muss geklärt werden, wie akzeptable Bedingungen für den Endnutzer aussehen könnten. Oder mit Andreas Mundts Worten: „Ein obligatorisches Häkchen bei der Einwilligung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt […] keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar.“ Vor diesem Hintergrund muss man sich fragen, ob Googles ellenlange neue Datenschutzbestimmungen zur Weitergabe von privaten Nutzerdaten an seine verschiedenen Dienste und Tracker den Auflagen des Bundeskartellamts standhalten könnten.
Spinnt man diese Entwicklung ein wenig weiter, bekommt man schon eine Vorstellung davon, wie es in Zukunft aussehen könnte – zumindest in Europa. Für das Sammeln und Weitergeben von personenbezogenen Informationen unter verschiedenen Apps muss die Einverständniserklärung des Nutzers verpflichtend werden.