…tatsächlich gilt die DSGVO nicht für Personen, die ihren normalen Tätigkeiten nachgehen. (siehe DSGVO Art. 2 lit. c)
Datenschutz soll nach dem Prinzip GMV( gesunder Menschenverstand) betrieben wird.
Wenn auch im privaten Bereich Fotos oder Videos von Personen gemacht werden, die dies nicht wünschen, so ist es nicht immer einfach abzuwägen, ob diese gelöscht werden müssen. Bsp. das erste geschossene Fussballtor des eigenen Kindes.