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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Diese AGB gelten für Kaufleute -
I. Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (schriftlich oder in Textform) oder durch unsere Lieferung zustande. Das Vertragsverhältnis richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen sowie unseren jeweiligen Lizenzbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Ware oder Leistung vom Kunden anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir anders lautenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprechen.
- Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung seitens der Avira GmbH.
II. Rechte und Pflichten des Kunden
- Alle Softwareprogramme werden nur unter der Bedingung überlassen, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich anerkennt. Mit der Lieferung und Bezahlung der Softwareprogramme wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung eines Programms darf auf je einem Computersystem (eine Installation) entsprechend der lizenzierten Zahl der PCs erfolgen. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Nutzungsberechtigten nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, welche der Nutzungsberechtigte zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt, sofern dies der Hersteller der Programme ausdrücklich in seinen Lizenzbedingungen gestattet. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dürfen vom Nutzungsberechtigten nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.
- Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich, die Programme der Avira GmbH und die Originaldatenträger und/oder etwaige Sicherungskopien Dritten weder weiterzugeben noch in irgendeiner anderen Form zugänglich zu machen. Ausgeschlossen ist auch die Reproduktion des Programms ganz oder auszugsweise zum Zwecke der gleichzeitigen mehrfachen Verwendung auf mehreren Computersystemen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt die Avira GmbH, vom Erwerber eine Konventionalstrafe von Euro 5.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern. Alle weiteren, insbesondere auch urheberrechtlichen Ansprüche und Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber bleiben davon unberührt. Auf die mögliche Strafbarkeit der vorerwähnten Handlungen wird ausdrücklich hingewiesen.
- Für die Programmhandbücher und andere Unterlagen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 bezüglich Reproduktion und Weitergabe, einschließlich der Konventionalstrafe entsprechend.
III. Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer
- Ist die Überlassung an den Kunden ausdrücklich zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgt, ist der Kunde zur Weitergabe des Nutzungsrechts an einen Dritten berechtigt. Beim Wiederverkauf sind die vom Software- Hersteller ausgegebenen Seriennummern, soweit sie auf den Begleitunterlagen der Avira GmbH vermerkt sind, auf der Rechnung anzugeben.
- Dem Wiederverkäufer ist es nicht gestattet, das Programm ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, auchnicht zum Zwecke der Datensicherung.
- Eine Verletzung dieser Bestimmungen berechtigt die Avira GmbH, vom Wiederverkäufer eine Konventionalstrafe von Euro 50.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu fordern.
IV. Lieferung
- Für den Inhalt der Lieferverpflichtung sind ausschließlich die von der Avira GmbH erteilte Auftragsbestätigung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweiligen Lizenzbedingungen maßgebend. Die Avira GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Abweichungen der gelieferten Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und die vertraglich vorausgesetzten wesentlichen Leistungen des bestellten Programms in vollem Umfang erfüllt werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
- Wird die bestellte Ware im Lieferprogramm des Herstellers durch eine neue Ware ersetzt, die sämtliche im Vertrag vorausgesetzten Eigenschaften genauso gut oder besser erbringt, ist die Avira GmbH berechtigt, anstelle der bestellten Ware die neue Ware zu liefern. Die Avira GmbH kann in diesem Fall den Preis um denselben Prozentsatz anpassen, um den der Herstellerpreis für die neue Ware den Herstellerpreis für die bestellte Ware übersteigt. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10 Prozent kann der Kunde das aus der Bestellung resultierende Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu dem Zeitpunkt kündigen, ab dem die Preiserhöhung gelten soll.
- Mit der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung an den Kunden über.
- Verzögert sich eine Leistung über den von der Avira GmbH zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist von mindestens drei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sein Interesse wegen der Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt die Avira GmbH mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für die Avira GmbH unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit nicht Verzug oder Unmöglichkeit auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung der Avira GmbH oder auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch Avira GmbH beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich der Avira GmbH liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, höherer Gewalt, Beförderungs- oder Betriebssperre, ist die Avira GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt.
- Ist der Lizenzgeber nicht mehr gewillt oder in der Lage, seinen Updateservice aufrechtzuerhalten, wird er dies dem Kunden mitteilen. In diesem Fall wird er dem Kunden eine Rückerstattung des zeitanteilig noch nicht verbrauchten Update-Entgelts gewähren. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes spezifiziert, rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Kunden.
- Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen und auch nur unter der Voraussetzung, dass sie für uns kosten- und spesenfrei sind.
- Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die Avira GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen.
- Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wird bei Zahlungsverzug des Kunden ein Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt, so hat der Kunde die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen.
- Für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr von Euro 5,- erhoben, mit Ausnahme der Erstmahnung.
VI. Garantieleistung
- Der Kunde verpflichtet sich, die von der Avira GmbH gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von vierzehn Tagen gegenüber der Avira GmbH in Schriftform anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Kunden, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung innerhalb der Frist nicht erkennbar oder – der Überlassung an Nichtkaufleute – nicht offensichtlich.
- Die Avira GmbH verpflichtet sich, im ersten Jahr nach Auslieferung der Programme Fehler des Trägermateriales selbst durch Austausch auf eigene Kosten zu beheben.
- Die Haftung der Avira GmbH für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die Avira GmbH zurückzuführen. Der Kunde ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz der Programme in seinem EDV-System und für die Datensicherung.
- Eine Gewährleistungspflicht der Avira GmbH beschränkt sich auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Anspruch des Kunden auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Avira GmbH zurückzuführen.
VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
- Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Avira GmbH. (Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde Eigentum nicht erwirbt, bleiben hiervon unberührt.) Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern soweit dies in Einklang mit den für ihn gültigen Lizenzbestimmungen steht. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Kunden nicht gestattet. Die Avira GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass das Verarbeitereigentum, das nach § 950 BGB an den neuen Gegenständen für den Kunden entsteht, mit seiner Entstehung auf die Avira GmbH übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde die neuen Gegenstände für die Avira GmbH unentgeltlich verwahrt.
- Veräußert der Kunde von der Avira GmbH bezogene Ware, bevor er selbst den Preis gegenüber der Avira GmbH beglichen hat, so sind der Kunde und die Avira GmbH darüber einig, dass die aus dem Weiterüberlassung entspringenden Forderungen mit ihrem Entstehen an die Avira GmbH zur Sicherung von deren Preis abgetreten sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen überlassen, so beschränkt sich die Abtretung der Preisforderung auf die Höhe des von der Avira GmbH stammenden Werts. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an die Avira GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Avira GmbH ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen oder vom Kunden die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
VIII. Sonstige Bestimmungen
- Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen und Gerichtsstand ist Tettnang, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Rechtsbeziehung zwischen der Avira GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
- Alle Waren werden für den Verbleib im Bestimmungsland überlassen und dürfen aus dem Bestimmungsland nicht exportiert werden, sofern die jeweiligen Exportbestimmungen der einzelnen Herstellerländer hierzu Beschränkungen auferlegen.
Avira GmbHLindauer Str. 21 D-88069 Tettnang Germany Telefon: +49 (0) 7542-500 0 Telefax: +49 (0) 7542-525 10 Email: info@avira.de Internet: http://www.avira.de
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